Geschäftsordnung des Vereins

MEDIZINISCHE FORSCHUNGSGESELLSCHAFT DONAUSTADT

Stand: Oktober 2012

§ 1 Einschreibgebühr

Mit der Aufnahme im Verein Medizinische Forschungsgesellschaft Donaustadt wird eine einmalige nichtrückzahlbare Einschreibgebühr in der Höhe von € 100.- festgesetzt und innerhalb von 30 Tagen fällig. Der Betrag wird von dem/der KassierIn vom Subkonto des neuen Mitgliedes abgebucht. Die neuen Vereinsmitglieder verpflichten sich für eine adäquate Bedeckung des Subkontos zu sorgen.
Nach der Errichtung der Homepage und der Erlangung der Steuerbegünstigung wird die Einschreibgebühr auf € 200.- erhöht, um die entstandenen Errichtungskosten auch auf neue Mitglieder teilweise zu übertragen.

§ 2 Mitgliedsbeitrag

Der jähriche Mitgliedsbeitrag im Verein Medizinische Forschungsgesellschaft Donaustadt wird mit €100.- festgesetzt. Der Betrag wird von dem/der KassierIn von den Subkonten der Mitglieder abgebucht. Erfolgt die Aufnahme eines Mitgliedes im letzten Quartal des Jahres wird der Mitgliedsbeitrag bereits für das nächste Kalenderjahr angerechnet.

§ 3 Aufteilung sonstiger Kosten auf die Mitglieder

Der jährliche Mitgliedsbeitrag pro Department deckt nur die laufenden Kosten für Kleinausgaben (Porto, Domainereservierung und Providergebühr für Homepage usw.). Die Kosten für die Betreuung durch die Steuerberatungskanzlei Baldinger (sogenannte "Verwaltungskosten") sind NICHT Teil des Mitgliedsbeitrages und werden entsprechend dem Beschluß der Gründungsversammlung umsatzanteilig von jedem Department verrechnet. Folgendes Berechnungsbeispiel zur Verdeutlichung: Die Gesamtkosten werden durch die Gesamteingänge des Vereines dividiert, damit ergibt sich für jeden Euro der eingeht ein bestimmter Betrag an Verwaltungskosten und jedes Department multipliziert seine Eingänge mit diesem Betrag. Beispiel: € 2400,- Verwaltungskosten, Gesamteingänge des Vereines € 200.000,-, somit pro Euro-Eingang 0,012 € Verwaltungskosten. Bei € 1000,- Eingang zahlt man € 12,- Verwaltungskosten, d.s. 1,2% und damit verhältnismäßig günstig.
Eine prozentuelle Beteiligung des Vereines an den Umsätzen der Departments ist NICHT vorgesehen.

§ 4 Ruhen der Mitgliedschaft

Um die laufenden Kosten für jene Mitglieder niedrig zu halten, die einmal in einem ganzen Kalenderjahr keinen Umsatz hatten wird die Mitgliedschaft in diesem Fall automatisch ruhend gestellt. Eine Rückerstattung ist nicht vorgesehen. Damit können die laufenden Kontogebühren und die Erhaltung der Homepage bezahlt. werden. Dafür ergibt sich aber kein administrativer Aufwand für das Ruhendstellen der Mitgliedschaft oder der Bedarf für die Löschung des Departmentkontos, denn für bestehende Mitglieder ist es auf diese Weise günstiger bis zu 4 Jahre mit automatisch ruhend gestelltem Konto im Verein zu verbleiben, als zu kündigen und nach 2 oder 3 Jahren eine neuerliche Einschreibgebühr von € 200 zu bezahlen.

§5 Auflösung des Vereins, Austritt von Mitgliedern

Im §17 (2) der Vereinstatuten ist folgende Vorgehensweise festgehalten:....Diese Mitgliederversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem der Liquidator das nach Abzug der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen kann nur, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt. Das Vereinsvermögen darf in keiner wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen.
Beim Austritt eines Mitgliedes ist ebenfalls so zu verfahren daß Vereinsvermögen, das einem Mitglied zugeordnet werden kann, nur einer gemeinnützigen Organisation übergeben werden darf. Es bedarf jedoch keiner Mitgliederversammlung, sondern nur einer Nennung der Organisation an den Vorstand durch das austretende Mitglied. Nach Prüfung der Gemeinnützigkeit der genannten Organisation durch den Vorstand erfolgt dann die Auszahlung.

§6 Zeichnungsberechtigung des Vorstandes

Der Verein verfügt über ein Hauptkonto über das sämtliche Zahlungen von Vereinsangelegenheiten abgewickelt werden. Jedes Vereinsmitglied in der Funktion des/r Departmentleiters/in verfügt über ein eigenes Subkonto. Departmentleiter sind nur auf den eigenen Subkonten zeichnungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder in der Funktion "PräsidentIn" und KassierIn" sind sowohl auf dem Hauptkonto des Vereines wie auch auf allen Subkonten zeichnungsberechtigt. Damit kann die Verwaltung für den Vorstand und für die Vereinsmitglieder so einfach wie möglich gehalten werden. Mitgliedsbeiträge, Einschreibgebühr und anteilige Kosten an der Rechnungsprüfung des Vereines werden direkt vom Kassier abgebucht, sodaß auf ein Mahnwesen verzichtet werden kann.

Die Zeichnungsberechtigung der Vorstandsmitglieder in der Funktion "PräsidentIn" und KassierIn" (sowohl auf dem Hauptkonto des Vereines wie auch auf allen Subkonten) sind nicht personengebunden, sondern werden einer anderen Person in einer dieser beiden Funktionen automatisch weiter übertragen.

§7 Zeichnungsberechtigung der Departmentleiter

Die Vereinbarungen zur Finanzierung der einzelnen Forschungsvorhaben durch Zuwendungen werden zwischen dem Geldgeber und der medizinischen Forschungsgesellschaft abgeschlossen. Dazu werden die einzelnen Departmentleiter durch Vorratsbeschluss des Vorstands ermächtigt, diese im Namen und Auftrag der medizinischen Forschungsgesellschaft zu zeichnen. Sofern z.B. für Vorträge natürliche Personen einschreiten, werden diese vom Departmentleiter namhaft gemacht. Für die Vereinbarungen zwischen der medizinischen Forschungsgesellschaft und den handelnden natürlichen Personen sind analog zum Vorstehenden ebenfalls die Departmentleiter verantwortlich und zeichnungsberechtigt. Dies gilt auch und vor allem für den Fall, dass der Departmentleiter selbst einschreitet, wobei in diesem Fall der Selbstkontrahierung die Gegenzeichnung des Vereinskassiers einzuholen ist. Festzuhalten ist in diesen Vereinbarungen, dass das Handeln dieser natürlichen Personen nach den Vorgaben der medizinischen Forschungsgesellschaft zu erfolgen hat und die Rechte an all diesen Leistungen der medizinischen Forschungsgesellschaft zustehen.“