Statuten des Vereins MEDIZINISCHE FORSCHUNGSGESELLSCHAFT DONAUSTADT | Drucken |

Stand: Oktober 2012

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Medizinische Forschungsgesellschaft Wien-Donaustadt/Medical Research Society Vienna D.C. Der Sitz des Vereins ist Wien. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich über ganz Österreich.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist ausschließlich die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft und Forschung und die Verbreitung dieser gewonnenen Erkenntnisse (Publikationen, wissenschaftliche Lehre).
Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig (in Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung) und nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet.
Zur Erreichung des vorgenannten Vereinszwecks kann der Verein insbesondere, jedoch nicht ausschließlich folgende Aktivitäten entfalten:
1.    Studienaufenthalte im In- und Ausland.
2.    Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten, die auf nationalen und internationalen Kongressen präsentiert werden.
3.    Produktion von audiovisuellen Lehrbehelfen für ärztliches und medizinassoziiertes Personal.
4.    Anschaffung von Fachliteratur bzw. elektronischen Medien.
5.    Anschaffung von Geräten und Instrumenten für wissenschaftliche  Zwecke.
Diese Liste ist bloß exemplarisch, sodass auch darin allenfalls nicht angeführte, dem Vereinszweck dienlich erscheinende Aktivitäten durch den Verein gesetzt werden können.

Der Verein kann aus rechtlichen, organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Gründen seine betriebliche Tätigkeit ganz oder teilweise an andere gemeinnützige Körperschaften (auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung) übertragen. Aufgrund gesellschafts-rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen muss allerdings klar erkennbar sein, dass das Wirken dieser Körperschaften wie das eigene Wirken des Vereins anzusehen ist. Es können auch Dritte beauftragt werden. Für diese gilt aber ebenfalls, dass deren Wirken wie das eigene Wirken des Vereins anzusehen ist und die wissenschaftlichen Rechte beim Verein verbleiben.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1.    Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2.    Als ideelle Mittel dienen:
a)    Vorträge, Versammlungen, Zusammenkünfte zum Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern, Diskussionsabende;
b)    Organisation und Besuch von Seminaren, Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen bzw. Kongressen;
c)    wissenschaftliche Untersuchungen und Veröffentlichung von deren Ergebnissen im Namen des Vereins. Die zusätzliche Nennung der forschenden Personen ist möglich;
d)    Einrichtung einer Bibliothek (einschließlich multimedialer Art).

3.    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)    Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
b)    Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen;
c)    Aufwandsabgeltungen für Studien;
d)    Spenden;
e)    sonstige Zuwendungen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1.    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2.    Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
3.    Fördernde Mitglieder sind jene Mitglieder, die den Verein in erster Linie durch Spenden unterstützen, ohne sich persönlich an der Vereinsarbeit zu beteiligen.
4.    Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
2.    Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3.    Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
4.    Vor Entstehung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2.    Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
3.    Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
4.    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2.    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
3.    Allfällig beschlossene Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu bezahlen.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14, das Schiedsgericht (§ 15) und der Wissenschaftsbeirat (§ 16).

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder binnen 4 Wochen stattzufinden.
3.    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Zwischen dem Datum der Postaufgabe der Einladungen und dem Mitgliederversammlungstermin soll ein Zeitraum von zumindest 14 Tagen liegen. Eine Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Anträge an die Mitgliederversammlung können bis 3 Tage vor dem Termin eingereicht werden.
4.    Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5.    Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine weitere Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung hinzuweisen.
6.    Gültige Beschlüsse können nur über Punkte der vorliegenden Tagesordnung gefasst werden. Allerdings kann die Mitgliederversammlung über Antrag eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit am Beginn der Versammlung die Tagesordnung ergänzen und hierüber auch Beschlüsse fassen. Der Text einer geplanten Statutenänderung muss mindestens 14 Tage vor dem Mitgliederversammlungstermin mit der Einladung an die Mitglieder ausgeschickt werden.
7.    Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8.    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
2.    Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
3.    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
4.    Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
5.    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
6.    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

§ 11 Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier.
2.    Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
3.    Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4.    Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
5.    Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7.    Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
8.    Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
9.    Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
10.    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1.    Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
2.    Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
3.    Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
4.    Verwaltung des Vereinsvermögens;
5.    Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1.    Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2.    Der Schriftführer hat den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
3.    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
1.    Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem anderen Vereinsorgan – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören; sie dürfen insbesondere nicht Vorstandsmitglieder sein.
2.    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 15 Das Schiedsgericht

1.    In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2.    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen, unbefangenen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3.    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Es hat beiden Seiten rechtliches Gehör zu gewähren. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich.
4.    Macht der Kläger innerhalb von zwei Wochen keinen Schiedsrichter namhaft, so gilt die strittige Angelegenheit als zurückgezogen. Macht der Beklagte keinen Schiedsrichter namhaft, so gilt die strittige Angelegenheit im Sinne des Klägers als erledigt.
5.    Gemäß § 8 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 steht für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen, soferne das Verfahren vor dem Schiedsgericht noch nicht beendet ist.

§ 16 Wissenschaftsbeirat

1.    Dem Wissenschaftsbeirat obliegt die Beratung des Vereins in allen wissenschaftlichen Belangen, insbesondere bei der Auswahl der Themen für die Forschungsvorhaben, der Wissenschafter zur Durchführung der Forschungsvorhaben, der zu beschaffenden Fachbücher und der Publikation der Forschungsergebnisse.
2.    Der Wissenschaftsbeirat hat eine unbegrenzte Mitgliederzahl.
3.    Die Mitglieder des Beirats sind über Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu bestellen oder abzuberufen.
4.    Die Funktionsperiode der Mitglieder des Wissenschaftsbeirats ist mit jener des Vorstands ident.
5.    Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
6.    Die Mitglieder des Wissenschaftsbeirats können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
7.    Entscheidungen des Wissenschaftsbeirats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst und sind dem Vorstand binnen angemessener Frist vorzulegen.

§ 17 Auflösung des Vereins

1.    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.    Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abzug der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks muss das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 Z. 4 bis 6 EStG erhalten bleiben.
4.    Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereins binnen vier Wochen der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.